ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FLUIDRA BENELUX B.V.

ARTIKEL 1: ALLGEMEINES

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und alle Verträge zum Verkauf, Kauf und / oder zur Lieferung von Waren von Fluidra Benelux auf der einen Seite, im Folgenden als “Verkäufer” bezeichnet, und auf der anderen Seite als Käufer. Abweichungen von diesen Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.

2. In diesen Bedingungen wird verstanden unter:
A. Käufer: Die Person, mit der der Verkäufer einen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließen möchte.
B. Order: Bestellung und/oder Auftrag und/oder Order.
C. Waren/Liefersache: alle durch den Verkäufer gelieferten oder zu liefernden Waren und Materialien.

ARTIKEL 2: ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS

1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern ihre Unwiderrufbarkeit nicht ausdrücklich schriftlich niedergelegt worden ist. Angebote durch den Verkäufer werden widerrufen, bis ein Vertrag zustande gekommen ist. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Order ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Verträge kommen nicht eher zustande als nach schriftlicher Akzeptierung durch den Verkäufer oder sobald der Verkäufer mit der Ausführung der durch den Käufer aufgegebenen Order begonnen hat.
3. Eventuell später getroffene Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie Vereinbarungen oder Zusagen binden den Verkäufer nur, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind.
4. Alle Abbildungen, Zeichnungen und/oder anderen Angaben sind so genau wie möglich, binden den Verkäufer jedoch nur, wenn das ausdrücklich schriftlich niedergelegt worden ist.
5. Für Lieferungen, für die aufgrund ihrer Art und/oder ihres Umfangs keine Offerte oder Auftragsbestätigung verschickt wird, wird der Lieferbon und/oder die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung betrachtet, von der angenommen wird, dass sie den Vertrag richtig und vollständig wiedergibt.

ARTIKEL 3: PREISE

1. Alle Preise lauten in Euro und verstehen sich exklusive MwSt., Transportkosten und eventuell Versicherung.
2. Der Preis für die betriebsbereite Installation wirdgesondert ausgewiesen.
3. Jeder Verkauf erfolgt unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Preis auf im Moment des Vertragsschlusses geltenden Kostenfaktoren basiert, wie: Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Ausfuhrzölle, Fracht, Versicherung, Entladekosten, Einfuhrzölle, Abgaben, Steuern, Fremdwährungsverrechnung
4. und Transportkosten.
5. Der Verkäufer ist ausdrücklich berechtigt, einseitig die Bedingungen und den Inhalt eines geschlossenen Vertrages zu ändern, ohne dass der Käufer berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen, wenn Marktverhältnisse (vorweggenommen oder unvorhergesehen) oder kostenerhöhende Umstände dies veranlassen. Im Falle einer Änderung haftet der Verkäufer niemals für Schäden gegenüber dem Käufer.
6. Der angebotene Preis gilt nur für die spezifische Order und die darin angebotenen Mengen.

ARTIKEL 4: LIEFERUNG

1. Die Lieferung erfolgt gemäß den vereinbarten Incoterms, wobei Lieferungen innerhalb Europas auf der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Incoterm 2020 DAP basieren.
2. Für den Fall, dass die Ware vom Käufer abgeholt wird, liefert der Verkäufer gemäß Incoterm 2020 (DAP).
3. In allen anderen Fällen werden die Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers befördert.
4. Verkäufe über Plattformen von Drittanbietern. Fluidra Benelux behält sich das Recht vor, den Weiterverkauf einer bestimmten Produktkategorie über Drittplattformen zu untersagen.

ARTIKEL 5: LIEFERFRISTEN

1. Die vom Verkäufer angegebene Lieferzeit ist indikativ und kann nicht als Frist gesehen werden. Der Käufer hat dem Verkäufer im Falle von Lieferverzug stets zuerst eine Verzugsmitteilung zu machen mit einer, je nach Situation, angemessenen Frist um die Lieferverpflichtung weiterhin erfüllen zu können.
2. lm Falie einer Verzögerung der Lieferung, die dadurch entsteht, dass Umstände welcher Art auch immer sich ändern, wird die Lieferfrist urn die Dauer der Verzögerung verlängert. Der Verkäufer hat den Käufer von einer eventuellen Verzögerung rechtzeitig zu unterrichten. Eine verzögerte Lieferung gibt dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Schadensersatz zu verlangen.
3. Die Übergabe von Waren, die betriebsbereit installiert werden, gilt als an dem Tag erfolgt, an dem der Lieferant dies dem Abnehmer mitteilt.

ARTIKEL 6: KONTROLLE UND BEANSTANDUNG

1. Die auf den Frachtbriefen, Lieferbons oder gleichartigen Dokumenten angegebenen Mengen geiten als korrekt, wenn sie nicht sofort nach Empfang und vor der Verarbeitung und/oder Bearbeitung beanstandet werden und dies nicht auf dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung vermerkt ist.
2. Der Käufer hat die gelieferte Ware innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung aufsichtbare Mängelzu prüfen.VomKäufer wird erwartet,dass er mit den Verpackungsmaterialien und / oder Oberflächenschutzfolien, den Anweisungen und dem CE-Sicherheitszustand der gelieferten Ware sorgfältig umgeht. Das Recht zur Beanstandung aufgrund dieser sichtbaren Mängel erlischt, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware unter Angabe der Beanstandung dem Verkäufer schriftlich gemeldet hat. Reklamationen aufgrund dieser sichtbaren Mängel verfallen, wenn der Kunde den Mangel nicht innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware dem Verkäufer meldet.
3. Der Käufer muss eventuelle Fehler in der Rechnung dem Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang gemeldet haben, andernfalls gilt die Rechnung als korrekt.
4. Alle anderen als die in den Absätzen 1,2 und 3 beschriebenen möglichen Mängel, sind dem Verkäufer innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Feststellung eines Mangels durch den Käufer unter Angabe der Art und der Gründe der Beanstandung schriftlich anzuzeigen oder zumindest nach vernünftigem Ermessen festzustellen. berichtet. Nach dieser Frist kann sich der Käufer nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen.
5. Reklamationen und/oder Beanstandungen im Sinne dieses Artikels berechtigen den Käufer nicht zur Aussetzung der Rechnungszahlung oder zur (anteiligen) Verrechnung von Beträgen.

ARTIKEL 7: BEZAHLUNG

1. Zwischen Käufer und Verkäufer gilt ein vereinbarter Zahlungstermin von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Wird eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, kommt der Käufer in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Zu diesem Zeitpunkt werden alle offenen Rechnungen vom Verkäufer an den Käufer sofort und uneingeschränkt fällig.
2. Der Verkäufer kann einen Kreditaufschlag in Rechnung stellen und/oder
Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungen auszusetzen. Darüber hinaus sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug oder Verrechnung über die vom Verkäufer zu diesem Zweck angegebene Bank oder Kontonummer zu leisten. Andere Zahlungsarten werden vom Verkäufer grundsätzlich nicht akzeptiert.
4. Kommt ein Käufer der Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist nach, so kommt er rechtlich in Verzug. Bei verspäteter Zahlung schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 6,0% pro Monat auf den gesamten ausstehenden Rechnungsbetrag mit einem Mindestbetrag von 300,00 € pro Monat.
5. Wenn der Verkäufer aufgrund des Zahlungsverzuges des Käufers gezwungen ist, seine Forderung zur Einziehung abzutreten, trägt der Käufer alle damit verbundenen Kosten, wie z. B. Verwaltungskosten, gerichtliche und außergerichtliche Kosten einschließlich der Kosten eines Insolvenzantrags. Bei einer Hauptsumme bis einschließlich 2.500 € betragen die außergerichtlichen Inkassokosten mindestens 15% der Hauptsumme, mindestens 40 € und höchstens 375 €, entsprechend der Höhe der außergerichtlichen Inkassokosten. Die außergerichtlichen Inkassokosten für Forderungen über 2.500 € richten sich nach der außergerichtlichen Inkassokostenstaffel.
6. Zahlungen des Käufers, unabhängig von der Angebe zu welchem Zweck dies ist, dienen stets zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und nachträglich zur Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnungen. Wenn der Käufer mit der Erfüllung eines Vertrags mit dem Verkäufer säumig bleibt, oder wenn bei dem Verkäufer anderswie berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung der Waren auszusetzen, bis der Käufer eine (zusätzliche) Sicherheit für die Forderungen und die Bezahlung der zu liefernden Waren geleistet hat. Der Käufer ist verpflichtet, auf die erste Aufforderung hin eine Sicherheit beizubringen.
7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung auszusetzen, wenn durch den Kreditversicherer keine Kreditgrenze bewilligt wird beziehungsweise die bewilligte Kreditgrenze überschritten oder widerrufen worden ist.

ARTIKEL 8: EIGENTUMSVORBEHALT

1. Verkaufund Lieferungdurch denVerkäufer erfolgenunterweitgehendem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an allen verkauften und gelieferten Waren, einschließlich der bereits bezahlten, bleibt vorbehalten, bis alle Ansprüche aus den (Leasing-)Kaufverträgen undden damitverbundenen Dienstleistungen – einschließlich Zinsen und Kosten – bezahlt wurden.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, wenn der Käufer mit der Bezahlung zu spät ist oder Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde nicht oder zu spät bezahlen wird, seine Eigentumsgegenstände in seinen Gewahrsam zu nehmen.
3. Solange das Eigentum an der gelieferten Ware nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf dieser die Ware nicht verpfänden, Eigentum übertragen oder Dritten ein sonstiges Recht einräumen. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sorgfältig und als erkennbares Eigentum des Verkäufers zu lagern, insbesondere die Anweisungen und CE-Sicherheitsbestimmungen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs an Dritte zu veräußern und weiterzugeben. Bei Kreditverkäufen ist der Käufer verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt seiner Abnehmer aufgrund der Bestimmungen dieses Artikels zu vereinbaren. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird der Kaufpreis sofort zur Gänze fällig sowie eine sofort fällige Geldbuße von 5.000,00 €.
4. Der Verkäufer erhält Zugang zu der von ihm gelieferten Ware unter Strafe eines sofort fälligen und zu zahlenden Bußgeldes von 1.000,00 € pro Tag, ohne dass der Verkäufer den Käufer in Verzug zu erklären hat. Die durch die Eigentumsausübung des Verkäufers entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

ARTIKEL 9: HÖHERE GEWALT

1. Höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels wird gemäß Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs mit höherer Gewalt gleichgesetzt. Höhere Gewalt umfasst, ist aber nicht beschränkt auf: organisierte oder unorganisierte Arbeitsstreiks, übermäßige Abwesenheit von Personal, Transportschwierigkeiten, unzureichende Versorgungmit Rohstoffen/Komponenten, Feuer, Überschwemmungen, Terrorismus, staatliche Maßnahmen, Geschäftsstörungen bei Lieferanten und Nichterfüllung von Lieferanten.
2. Tritt aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Gesetzes eine Situation höherer Gewalt ein, so werden die Lieferung und sonstige Verpflichtungen des Verkäufers ausgesetzt. Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt um mehr als einen Monat, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliches Eingreifen zu kündigen, ohne dass in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht entsteht.
3. Wenn der Verkäufer bei Eintritt höherer Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist der Verkäufer berechtigt, den bereits gelieferten Teil bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen; in diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als beträfe sie einen separaten Vertrag.

ARTIKEL 10: HAFTUNG

1. Der Verkäufer schließt jegliche Haftung gegenüber dem Käufer aus, solange der Käufer der Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist.
2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die dem Käufer (einschließlich der Ersatzpflicht aufgrund von Auflösung oder unerlaubter Handlung) entstanden sind, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass der Verkäufer oder der Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begangen hat. mit der Geschäftsführung beauftragte Arbeitnehmer.
3. Der Verkäufer haftet in keiner Weise für Folgeschäden (einschließlich der Haftung für Schäden, die durch Auflösung oder rechtswidrige Handlung entstehen) des Käufers, wie auch immer genannt.
4. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch die Verwendung und / oder Anwendung der Ware unter Verstoß gegen die Anweisungen und die CE-Sicherheitsbedingung des Herstellers und / oder Lieferanten verursacht werden. Der Käufer ist mit dieser Anleitung vertraut.
5. Die Schadensersatzhaftung ist ausdrücklich auf den von der Versicherung im jeweiligen Fall gezahlten Betrag zuzüglich des eigenen Risikos des Verkäufers begrenzt. Erfolgt aus irgendeinem Grund keine Zahlung im Rahmen der Versicherung, ist die Schadensersatzhaftung ausdrücklich auf den Rechnungswert der Ware begrenzt, an der der Schaden festgestellt wurde. Der Verkäufer ist berechtigt, den Schaden von einem von ihm zu bestimmenden unabhängigen Sachverständigen der Branche beurteilen zu lassen.
6. Eine Haftung des Verkäufers für Dritte im Sinne von Artikel 6:76 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten muss sich der Käufer dafür versichern. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Schaden nehmen, gleich aus welchem Grund.
7. Schadensersatzansprüche sind vom Käufer innerhalb eines Jahres nach Erklärung der Haftung unter diesen Bedingungen an das nach Artikel 15 zuständige Gericht zu richten, danach erlischt der Anspruch auf Schadensersatz. Alle Schadensersatzansprüche verjähren daher nach 12 Monaten ab dem Tag des Haftungsbeginns, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist vor Gericht gebracht werden.
8. Der Verkäufer haftet nicht für eine fehlerhafte Anwendung und Verarbeitung der gelieferten Materialien durch den Käufer oder Dritte.

ARTIKEL 11: QUALITÄT

1. Sofern bei dem Verkauf nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist, wird normale Qualität geliefert. Abweichungen der Abmessungen und/oder der Anzahl pro Handelseinheit sind gemäB den Normen in der Branche zulässig. Die Abweichungsnormen des Herstellers und/oder Lieferanten werden als normal betrachtet.
2. Für Farbabweichungen, die nicht größer als die vom Verkäufer zu vertretenden Farbnuancen sind, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Der Käufer kann das Recht, die Lieferung zu verweigern, nicht herleiten.

ARTIKEL 12: AUFLÖSUNG UND ANNULLIERUNG

1. Der Verkäufer ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise ohne rechtliches Eingreifen oder eine Inverzugsetzung zu kündigen, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, für insolvent erklärt wird, ein Zahlungsmoratorium beantragt, zur gesetzlichen Umschuldung zugelassen wird oder auf andere Weise die Verfügungsgewalt über seine Vermögenswerte oder Teile davon verliert. Gleiches gilt, wenn die Kreditversicherung des Verkäufers dem Käufer aus irgendeinem Grund das Guthaben entzieht. In diesen Fällen ist jede Forderung, die der Verkäufer gegen den Käufer hat, sofort in voller Höhe fällig.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen
3. Durch die Auflösung werden die gegenseitig bestehenden Ansprüche sofort fällig und zahlbar. Der Käufer haftet für den Schaden, den der Verkäufer erleidet, einschließlich entgangenen Gewinns und Transportkosten.
4. Im Falle des Widerrufs ist die gesamte Forderung des Verkäufers zuzüglich 20% der Forderung sofort vollumfänglich fällig.

ARTIKEL 13: RÜCKSENDUNGEN

1. Rücksendungen die nicht zuvor angemeldet wurden, werden nicht angenommen. Bei Rücksendung von Artikeln, deren Lieferdatum länger als 2 Wochen zurückliegt, werden 10% des ursprünglichen Rechnungsbetrages einbehalten.
2. Vollständige oder teilweise schon verarbeitete Artikel, beschädigte Artikel, oder Waren deren Verpackung (teils) fehlt, beschädigt oder beklebt ist, oder die Auslieferung länger als 8 Wochen zurückliegt, können nicht angenommen werden.

ARTIKEL 14: GEISTIGES EIGENTUM

1. Das geistige Eigentum an Zeichnungen, Modellen, Formen, Formen, der CE-Kennzeichnung und allem anderen, was mit der Ausführung der Bestellung zusammenhängt (bleibt) dem Verkäufer vom Verkäufer und / oder im Namen des Käufers überlassen, auch wenn dem Käufer hierfür Kosten in Rechnung gestellt wurden.
2. Nur nach Bezahlung des aufgrund eines geschlossenen Vertrags dem Verkäufer geschuldeten Betrags steht dem Käufer bezüglich des Vorstehenden ein Nutzungsrecht zu.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die in Absatz 1 genannten Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu verwenden, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder Dritten bekannt zu machen. Bei einem Verstoß gegen das Vorstehende ersetzt der Käufer demVerkäufer den entstandenen Schaden. In diesem Fall kann der Verkäufer auch die Rücksendung der Unterlagen verlangen.

ARTIKEL 15: STREITIGKEITEN UND GELTENDES RECHT

1. Für die Vereinbarungen zwischen den Parteien gilt niederländisches Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Alle Streitigkeiten werden vom Gericht in Oost-Brabant, Standort ‘s-Hertogenbosch, beigelegt, es sei denn, der Verkäufer bringt den Streit gemäß den Zuständigkeitsregeln vor eine andere zuständige Gerichtsbarkeit.

ARTIKEL 16: DATENSCHUTZ

Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig über die Verarbeitung personenbezogenerDaten zuden folgendenZwecken:(i)dieordnungsgemäße Verwaltung des gegenseitigen Vertragsverhältnisses, einschließlich der Verarbeitung der Daten von Personen, die den vorliegenden Vertrag unterzeichnet haben, der Kontaktpersonen der Parteien sowie aller Mitarbeitenden, die an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen beteiligt sind, um die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen; (ii) die Verwaltung von Reklamationen im Zusammenhang mit den erbrachten bzw. gelieferten Dienstleistungen und/ oder Produkten; (iii)die Verwaltung der Rechnungsstellung und Zahlungen der zwischen den Parteien vereinbarten Dienstleistungen und Produkte; (iv) die Verwaltung von Informationen im Zusammenhang mit der Genehmigung von Dritten, einschließlich –soweit zutreffend– der Annahme des Ethikkodex der Fluidra-Gruppe.
Diese Daten können an öffentliche Einrichtungen sowie an Sparbanken und GeschäftsbankennachMaßgabedesgeltendenRechtsweitergegebenwerden. In bestimmten Fällen wird den Dienstleistern von Fluidra, die bestimmte Tätigkeiten für Fluidra ausführen, Zugriff gewährt. Diese dürfen die Daten in keinem Fall für ihre eigenen Zwecke verarbeiten. Da Fluidra als international tätiges Unternehmen internationale Zulieferer hat, die ihre Dienstleistungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erbringen, ist es möglich, dass Ihre Daten außerhalb des EWR verarbeitet werden; dabei wird jedoch sichergestellt, dass in solchen Fällen die in den geltenden Vorschriften beschriebenen angemessenen Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Die rechtliche Grundlage bildet das vorvertragliche und vertragliche Verhältnis, das die Parteien entsprechend verpflichtet.
Die Parteien und ihre Angestellten oder Mitarbeitenden können ihre Rechte wahrnehmen, indem sie eine E-Mail an die entsprechende Datenschutz-E-Mail-Adresse senden. Die Adresse von Fluidra Benelux für solche Angelegenheiten lautet:dataprivacy@fluidra.com. Sollten Zweifel am Datenschutz aufkommen, können sie sich über denselben Weg an den Datenschutzbeauftragten von Fluidra wenden. Die Parteien können eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einreichen.

ARTIKEL 17: SANKTIONSKLAUSEL

Der Käufer verpflichtet sich zur Einhaltung aller auf seine Aktivität anwendbaren Gesetze über Wirtschafts- oder Handelsembargos und Sanktionsgesetze („Sanktionsbestimmungen“). Der Käufer erklärt, dass er keine gelistete Person ist und sich auch nicht im Besitz oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person gemäß den Sanktionsbestimmungen der USA, der Europäischen Union und der Vereinten Nationen befindet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer, davon abzusehen, die von Fluidra Benelux oder einem seiner verbundenen Unternehmen verkauften bzw. erbrachten Produkte und/oder Dienstleistungen weder direkt noch indirekt in die Gebiete Kuba, Iran, Krim (Region der Ukraine), Nordkorea und Syrien zu verkaufen, die Gegenstand oder Ziel von Wirtschaftssanktionen der USA (OFAC), der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder anderer zuständiger Gerichtsbarkeiten sind, noch an Kunden mit Sitz in diesen Gebieten. Ebenso gibt es bestimmte Produkte von Fluidra Benelux, deren Verkauf oder Export nach Russland (und eventuell andere Länder) von der Europäischen Union und den USA beschränkt wurde („Beschränkte Produkte“). Der Käufer verpflichtet sich, davon abzusehen, direkt oder indirekt beschränkte Produkte (wie jeweils zutreffend) an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland oder einem anderen Land, in dem der Export der betreffenden Produkte/Dienstleistungen entsprechend den jeweils geltenden Sanktionsbestimmungen beschränkt sein könnte, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder zu exportieren. Fluidra Benelux hat das Recht, (i) jederzeit Informationen und Dokumente vom Käufer anzufordern, um die wirksame Erfüllung der in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen zu überprüfen; (ii) seine Geschäftsbeziehung mit dem Käufer infolge eines Verstoßes gegen die in dieser Klausel festgelegten Verpflichtungen durch den Käufer zu beenden oder auszusetzen; und (iii) Schadensersatz für Verluste und Schäden zu fordern, die als Folge eines Verstoßes durch den Käufer entstehen.

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